Jessika Schweda

Gut beraten

22. Mai 2019
von Jessika Schweda
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Jobticket auch für Minijobber

Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse oder Sachbezüge des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr in voller Höhe lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bezahlt werden. Eine Lohn- oder Gehaltsumwandlung ist dagegen steuerschädlich. Diese Regelung gilt auch für Minijobber.

Beispiel: Ein Minijobber verdient monatlich bereits 450 €. Eine Gehaltserhöhung würde die 450-€-Grenze überschreiten und den „Minijob“ gefährden. Der Arbeitgeber entschließt sich dafür, seinem Minijobber für die Fahrten zur Arbeit einen Zuschuss in Form eines sog. Jobtickets in Höhe von 50 € zu gewähren.

Vorteil: Die Beschäftigung bleibt weiterhin ein Minijob, da es sich bei dem Jobticket um einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug handelt, der nicht die 450-€-Grenze erhöht. In die ab 2019 geltende neue Regelung werden auch private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr in die Steuerbefreiung einbezogen.

Anmerkung: Aufwendungen für ein Jobticket blieben bisher als Sachbezug nur bis zu einer Freigrenze von monatlich 44 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, steuerpflichtige Beträge pauschal zu versteuern. Mit der neuen Regelung kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern weiter „Gehaltsvorteile“ zukommen lassen, ohne die 450-€-Grenze zu überschreiten oder Pauschalsteuer zu bezahlen.

 

22. Mai 2019
von Jessika Schweda
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Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei

Das Einkommensteuergesetz stellt diese Nutzung seit dem 1.1.2019 steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist auf drei Jahre befristet. Sie ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2022 zugewendet werden. Der Anschaffungszeitpunkt für das betriebliche Fahrrad ist unerheblich. Entscheidend ist allein die Überlassung im Begünstigungszeitraum.

Es wird die „Überlassung“ (auch zur privaten Nutzung) „eines“ Fahrrads an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gefördert. Die „Übereignung“ eines Fahrrads durch den Arbeitgeber ist weiterhin in Höhe des geldwerten Vorteils steuerpflichtig.

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist jedoch, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen will der Gesetzgeber nicht fördern.

Diese neue Steuerbefreiung gilt nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung – also die neue eingeführte 0,5-%-Regelung.

Beim Arbeitgeber ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads nicht als private Nutzungsentnahme zu erfassen.

 

5. Juli 2018
von Jessika Schweda
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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu Steuernachforderungen oder Steuererstattungen, sind diese per Gesetz zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für nachzuzahlende oder zu erstattende Steuer betragen die Zinsen für jeden vollen Monat 0,5 %, im Jahr also 6 %.

Die Verzinsung ist unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen. Zweck der Regelungen ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Mithilfe der sog. Vollverzinsung sollen Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides objektiv oder typischerweise entstanden sind, ausgeglichen werden. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. €.

Nunmehr zweifelt der Bundesfinanzhof (BFH) an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Mit Beschluss vom 25.4.2018 gewährte er daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung. Nach seiner Auffassung bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreitet den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich zwischenzeitlich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt hat.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe besteht bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Aufgrund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entgegenstehen. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Eine Schelte geht auch an den Gesetzgeber. Dieser ist im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung des in der Abgabenordnung (AO) geregelten Zinssatzes auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten ist oder die Zinshöhe angepasst werden muss. Das hätte er zwar selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der AO und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert hat.

2. März 2018
von Jessika Schweda
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Neue Regeln bei Beleghaltepflichten, Steuererklärungsfristen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Des Weiteren wurden neue Regeln bei den Aufbewahrungs- und Steuererklärungsfristen festgelegt.

  • Beleghaltepflichten: Mit der Steuererklärung des Jahres 2017 müssen dem Finanzamt keine Belege mehr eingereicht werden. Grundsätzlich wird aus der „Belegvorlagepflicht“ eine „Belegvorhaltepflicht“. Demnach sind Belege nur noch auf Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. Es muss aber damit gerechnet werden, dass diese von den Finanzbehörden angefordert werden. Sie sind also aufzubewahren.
  • Ausnahme Spendenquittungen: Meldet der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung, kann ganz auf die Belegvorhaltepflicht von Spendenquittungen verzichtet werden. Eine besondere Regelung gilt für die Aufbewahrung von Spendenbescheinigungen und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen. Diese müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden.
  • Steuererklärungsfristen: Während nach den bisherigen „Fristenerlassen“ eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“ oder einer „Kontingentierung“ bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für nicht beratene Steuerpflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert.
    Bitte beachten Sie! Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, anzuwenden. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1.1.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1.1.2018 liegen, sind Steuererklärungen daher weiterhin bis zum 31.5.2018 bzw. bei durch steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2018 bei den Finanzämtern abzugeben. Für die Steuererklärungen 2017 gelten also noch die alten Abgabefristen. 
  • Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss – mit wenigen Ausnahmen – von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer – mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat. Die Neuregelungen sind erstmals für 2019 einzureichende Steuererklärungen anzuwenden.

2. März 2018
von Jessika Schweda
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Anliegerbeiträge zum Straßenausbau keine „haushaltsnahen Dienstleistungen“?

Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung fallen nicht unter die sog. „haushaltsnahen Handwerkerleistungen“ und können demnach auch nicht steuerlich berücksichtigt werden. Das ist zumindest die Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) in seiner Entscheidung vom 18.10.2017.

Im entschiedenen Fall musste eine Eigentümerin Vorausleistungen für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen. Das Finanzamt versagte die beantragte Steuerermäßigung; dem folgte das FG. Zwar ist inzwischen anerkannt, dass eine „haushaltsnahe“ Leistung nicht nur dann vorliegt, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht wird. Der Begriff „im Haushalt“ ist vielmehr räumlich-funktional auszulegen und kann auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.

Nicht ausreichend ist allerdings, dass die Leistung (nur) „für“ den Haushalt erbracht wird. Ein solcher Fall lag hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen war und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben wurden.

Bitte beachten Sie! Zu dem Thema ist bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 anhängig. Hierzu gibt es zwei gegenläufige Urteile von Finanzgerichten, sodass nunmehr der BFH als letzte Instanz den Sachverhalt klären muss. Betroffene Steuerpflichtige können bei ablehnendem Bescheid mit Bezug auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen desselben beantragen.

2. März 2018
von Jessika Schweda
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Buchung von EC-Kartenumsätzen in der Kassenführung

Immer häufiger zahlen Kunden auch in Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr (z. B. in der Gastronomie) bargeldlos mit EC-Karte. Dabei werden in der Buchführung nicht selten zunächst sämtliche Tageseinnahmen einschließlich der EC-Zahlung im Kassenbuch aufgezeichnet und danach die EC-Zahlungen als „Ausgabe“ wieder ausgetragen. Später wird der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 16.8.2017 verstößt die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen oder von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ohne genügende Kennzeichnung i. d. R. gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung und gegen steuerrechtliche Anforderungen. Demnach sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt nach Auffassung des BMF einen formellen Mangel dar.

Anmerkung: Die EC-Kartenumsätze müssen in einer Zusatzspalte bzw. einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden, um den Anforderungen des BMF zu genügen. Diese vom BMF vertretene Auffassung wird vom Deutschen Steuerberaterverband heftig kritisiert. Er fordert die Anerkennung der langjährigen kaufmännischen Übung.

31. Oktober 2017
von Jessika Schweda
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Satzungen von Vereinen wegen der Gemeinnützigkeit überprüfen

Vereine, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.5.2017 nicht gemeinnützig. Ihre Gemeinnützigkeit scheitert daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, „die Allgemeinheit“ zu fördern.

Im entschiedenen Fall nahm eine Freimaurerloge nur Männer als Mitglieder auf. Deshalb sprach der BFH dem Verein die Gemeinnützigkeit ab. Für den Ausschluss von Frauen konnte der Verein keine zwingenden sachlichen Gründe anführen.

Anmerkung: Das Urteil des BFH könnte sich auch auf Vereine wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre auswirken, die Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen. Entsprechende Satzungen sollten daher überprüft und eventuell überdacht werden.

31. Oktober 2017
von Jessika Schweda
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Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 1.1.2018

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurden die Grenzen für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten, – sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) – angehoben. Danach gilt ab 1.1.2018:

Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € (bis 31.12.2017 = 410 €) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017 =150 €) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

Computerprogramme: Die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 € war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist auch hier eine Anhebung auf 800 € vorgesehen.