Jessika Schweda

Gut beraten

22. Februar 2016
von Jessika Schweda
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Keine Wertminderung bei VW-Autos

Februar 2016

Keine Wertminderung bei VW-Autos

Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Für Steuerpflichtige sind „abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um die Absetzungen für Abnutzungen anzusetzen“, heißt es in einer Pressemitteilung vom 28.12.2015.

Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Da der VW-Konzern jedoch angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert würden und der Mangel damit behoben werde, handele es sich, wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden könne, nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. Aus demselben Grund kommt auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht in Betracht.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

22. Februar 2016
von Jessika Schweda
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Bauabzugsteuer für Photovoltaikanlagen ab 2016

Februar 2016

Bauabzugsteuer für Photovoltaikanlagen ab 2016

Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen der sog. Bauabzugsteuer. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, es sei denn, ihm liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor oder die gesamte Leistung im laufenden Kalenderjahr übersteigt voraussichtlich nicht die Freigrenze von 5.000 € (bzw. 15.000 € bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen). Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wird.

Unter Bauleistung sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern stellt auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung dar. Auch die Aufstellung einer Freilandphotovoltaikanlage kann den Bauleistungsbegriff erfüllen.

Anmerkung: An der bisher anders lautenden Auffassung, dass Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, wird nicht mehr festgehalten. Die nunmehr geltende Rechtsauffassung wird grundsätzlich in allen offenen Fällen angewendet. Für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) soll es jedoch nicht beanstandet werden, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer oder das Anfordern einer Freistellungsbescheinigung unterbleibt.


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16. Juni 2015
von Jessika Schweda
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Arbeitszimmer eines Handelsvertreters

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung hierfür dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Dies gilt dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Diese Beschränkung der Höhe nach gilt aber dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der „Mittelpunkt“ bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster in seiner Entscheidung vom 5.3.2015 kann das Arbeitszimmer eines Handelsvertreters den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung bilden.

Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige die vertragliche Verpflichtung, seine Kunden mindestens einmal im Monat zu besuchen, tatsächlich nicht gelebt, weil hierfür kein Anlass bestand. Seinen Kunden stand er bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe lag darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen. Diese Aufgabe hat qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig änderten und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden musste. Auch die Akquise von Neukunden erfolgte zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten waren deshalb nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.

24. April 2015
von Jessika Schweda
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Der Schornsteinfeger als Gutachter

Für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht. Bisher zählten auch die Aufwendungen des Schornsteinfegers dazu. Im dem neuesten Anwendungsschreiben hierzu, kommt die Finanzverwaltung jedoch zur Auffassung, dass ein Schornsteinfeger gutachterlich tätig ist und die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört, noch zu den Handwerkerleistung. Grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt sind daher z. B.

  • Mess- und Überprüfungsarbeiten,
  • eine Legionellenprüfung,
  • Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen,
  • die Feuerstättenschau sowie andere
  • technische Mess- und Prüfdienste.

Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.Letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2013 wird die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn Bürgerinnen und Bürger sowohl die Schornstein-Kehrarbeiten ggf. einschließlich der Reparatur- und Wartungsarbeiten zusammen mit den Aufwendungen für die Feuerstättenschau und andere Messarbeiten in einer Summe im Rahmen der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG geltend machen.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2014-01-10-anwendungsschreiben-zu-paragraf-35a.pdf?__blob=publicationFile&v=1

23. September 2014
von Jessika Schweda
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Änderung an Steuergesetzen durch das sog. „Kroatiengesetz“

Der Bundesrat hat am 11.7.2014 dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt.Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt: .Erneute Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen:Verkauf von Lebensversicherungen wird steuerpflichtig: