Jessika Schweda

Gut beraten

13. März 2024
von Jessika Schweda
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Einkommensteueränderungen 2024

Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuerfrei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.

Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.

Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.

Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung.

13. März 2024
von Jessika Schweda
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Pflichtangaben auf Kassenbons ab 2024

Das am 1.1.2020 eingeführte Kassengesetz verpflichtet zur Ausgabe von Belegen bei Transaktionen mit allen Arten von elektronischen Kassen. Die „Bonpflicht“ erfordert, dass Belege in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum jeweiligen Geschäftsvorgang erstellt werden, unabhängig von der Art der elektronischen Kasse.

Ab dem 1.1.2024 treten neue Rechtsbestimmungen in Kraft, die Änderungen an den Pflichtangaben auf Kassenbons vorsehen. Die wesentlichen Neuerungen umfassen:

  • Seriennummern: Der Beleg muss die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie des Sicherheitsmoduls enthalten.
  • Prüfwert und Signaturzähler: Ebenfalls verpflichtend auf dem Beleg gedruckt werden müssen der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler.

Diese Maßnahme, ein Teil der Änderungen in der Kassensicherungsverordnung, ermöglicht eine schnellere und effizientere Überprüfung der Belege mittels spezieller Software, auch außerhalb der Geschäftsräume. Durch diese zusätzlichen Daten kann rasch ermittelt werden, ob die Kassenführung korrekt ist und ob eine detaillierte Nachprüfung notwendig ist.

Diese Anforderungen gelten auch für Transaktionen, bei denen keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht besteht. Bons aus TSE-Kassen müssen alle geforderten Angaben aufweisen.

Hinweis: Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn die Vorlage von Belegen klar eine unzumutbare Belastung, entweder sachlicher oder persönlicher Art, für den jeweiligen Unternehmer darstellt. Entstehende Kosten können keine sachliche Härte begründen. Umweltaspekte wie z.B. Papierverbrauch sieht die Finanzverwaltung eher kritisch.

7. April 2020
von Jessika Schweda
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KfW Schnellkredit für Mittelstand beschlossen

Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein. Gemeinsame Presseerklärung

3. April 2020
von Jessika Schweda
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Coronavirus | Bis zu 4.000 € Beratungskosten ohne Eigenanteil für KMU und Freiberufler (BMWi)

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 € ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen traten am in Kraft und gelten befristet bis Ende 2020. mehr Infos

 

25. März 2020
von Jessika Schweda
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ILB Antrag “ Soforthilfe CORONA Brandenburg“

25.03.2020 Beispielantrag-soforthilfe-corona-brandenburg

Hinweis: Eine Schadensberechnung bei einer Betriebsunterbrechnung ist eine komplexe Berechnung. Zur Vereinfachung bei der Antragstellung empfehle ich zunächst wie in den faq der ILB angegeben den zu erwartenden Schaden in Form des Umsatzausfall (Dienstleistungsunternehmen) oder Ertragsausfall von 3 Monaten anzugeben. Weitere alternative Berechnung kann die Summe aus Fixkosten und Unternehmerlohn sein. faq-soforthilfe-corona-brandenburg

20. März 2020
von Jessika Schweda
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Hinweise und Links für Unternehmer zur CORONA Krise

24.03.2020_Finanzmimisterium Brandenburg Corona_Auf Antrag Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

20.03.2020 Liquiditätshilfen für Brandenburger Unternehmer Zuschüsse 5.000 bis 60.000 €

19.03.2020 Bundesministerium für Finanzen Schreiben zur Steuerstundung

Download Formular Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus(1)

19.03.2020 Allgemeine und regionale Informationen zu CORONA vom Barnimer Mittelstandshaus
19.03.2020 Liquiditätshilfen für Berliner Unternehmen
10.03.202 Bundesministerium für Wirtschaft Soforthilfen CORONA
14.03.2020 kurzarbeit-wird-erleichtert-gesetzentwurf-de-bundestags

1. März 2020
von Jessika Schweda
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Übergabe der Kanzlei an Schmidt & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Das Büro in Panketal  wird von der Kanzlei Schmidt & Partner Steuerberatungsgesellschaft als Aussenstelle weitergeführt.  Neue Ansprechpartner sind Herr Ronny Bohn als Niederlassungsleiter und Herr Marcus Werner als Steuerberater. Gemeinsam mit dem „alten“ Team bestehend aus Frau Weiß, Frau Herrmann, Frau Voigt und Frau Weiher stehen Ihnen Herr Bohn und Herr Werner zur Bearbeitung  Ihrer steuerlichen Sachverhalte und zur Beratung zur Verfügung.

Ich bedanke mich sehr herzlich bei meinen Mitarbeitern für die Zusammenarbeit und bei den Mandanten für das entgegengebrachte Vertrauen in den vergangenen Jahren.

Jessika Schweda

20. November 2019
von Jessika Schweda
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Viele steuerliche Änderungen durch neue Gesetzesinitiativen ab 2020

Die Bundesregierung hat eine Vielzahl verschiedener Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht, die zum Teil schon im Jahr 2020 greifen sollen. Damit will sie die im Koalitionsvertrag vereinbarten und weitere zwingende Regelungen umsetzen. Dazu gehören u. a.:

 

  • Ein Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer
  • Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektro­mobilität (sog. Jahressteuergesetz 2019)
  • Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamts
  • Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030
  • Bürokratieentlastungsgesetz
  • Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und
    Entwicklung
  • Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

 

Über die für Sie relevanten Neuregelungen werden wir mit einem Mandanten- Informationsschreiben weiter berichten.

20. November 2019
von Jessika Schweda
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Übergangsregelung bei Registrierkassen beschlossen

Die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen genutzt werden, unterliegen als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme. Aufgrund der neuen Regelungen sind die Anforderungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen stark gestiegen. Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen.

 

Ab dem 1.1.2020 müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Nachdem die Sicherheitseinrichtung bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird, hat sich die Finanzverwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt.

 

Nutzer von elektronischen Registrierkassen haben ab 1.1.2020 dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:

 

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Art, Seriennummer, Datum der Anschaffung bzw. der Außerbetriebnahme sowie Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme.

 

Mit Schreiben vom 6.11.2019 teilt das Bundesfinanzministerium nunmehr mit, dass auch von der Mitteilungspflicht an das Finanzamt zu den Kassensystemen zunächst abgesehen werden kann. Den Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit will sie im Bundessteuerblatt gesondert bekannt geben. Wir werden Sie hierzu bei Festliegen des Termins informieren