Die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen genutzt werden, unterliegen als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme. Aufgrund der neuen Regelungen sind die Anforderungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen stark gestiegen. Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen.
Ab dem 1.1.2020 müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Nachdem die Sicherheitseinrichtung bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird, hat sich die Finanzverwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt.
Nutzer von elektronischen Registrierkassen haben ab 1.1.2020 dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
- Art, Seriennummer, Datum der Anschaffung bzw. der Außerbetriebnahme sowie Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme.
Mit Schreiben vom 6.11.2019 teilt das Bundesfinanzministerium nunmehr mit, dass auch von der Mitteilungspflicht an das Finanzamt zu den Kassensystemen zunächst abgesehen werden kann. Den Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit will sie im Bundessteuerblatt gesondert bekannt geben. Wir werden Sie hierzu bei Festliegen des Termins informieren