Für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht. Bisher zählten auch die Aufwendungen des Schornsteinfegers dazu. Im dem neuesten Anwendungsschreiben hierzu, kommt die Finanzverwaltung jedoch zur Auffassung, dass ein Schornsteinfeger gutachterlich tätig ist und die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört, noch zu den Handwerkerleistung. Grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt sind daher z. B.
- Mess- und Überprüfungsarbeiten,
- eine Legionellenprüfung,
- Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen,
- die Feuerstättenschau sowie andere
- technische Mess- und Prüfdienste.
Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.Letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2013 wird die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn Bürgerinnen und Bürger sowohl die Schornstein-Kehrarbeiten ggf. einschließlich der Reparatur- und Wartungsarbeiten zusammen mit den Aufwendungen für die Feuerstättenschau und andere Messarbeiten in einer Summe im Rahmen der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG geltend machen.
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2014-01-10-anwendungsschreiben-zu-paragraf-35a.pdf?__blob=publicationFile&v=1