Jessika Schweda

Gut beraten

Aufteilung der Kosten einer Betriebsveranstaltung/Weihnachtsfeier als steuer­pflichtiger Lohn

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Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 €/Mitarbeiter) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Eine Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert werden.

Dies hat der BFH nunmehr entschieden und seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

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