Jessika Schweda

Gut beraten

23. Juli 2025
von Jessika Schweda
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Jessika Schweda – Steuerberaterin bei Wardezki & Groß

Meine über 20jährige fundierte Erfahrung, umfassendes Wissen und bewährte Expertise in der Steuerberatung bringe ich nun in das Team von Wardezki & Groß ein.

Wardezki & Groß – Mein Steuerberater

23. Juli 2025
von Jessika Schweda
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Nachhaltigkeit und ESG-Themen gewinnen an Bedeutung

ESG (Environmental, Social, Governance) wird auch für Steuerberater immer mehr zum Kernthema. Nachhaltigkeit ist nicht mehr nur Umweltfrage, sondern beeinflusst auch steuerliche und finanzielle Beratung sowie die Unternehmensberichterstattung. Steuerkanzleien beraten Mandanten künftig häufiger zu ESG-relevanten Themen und Fördermöglichkeite

23. Juli 2025
von Jessika Schweda
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Digitalisierung und KI in der Steuerberatung

2025 steht im Zeichen der Digitalisierung: Viele Kanzleien setzen vermehrt auf Automatisierung, Cloud-Services und Künstliche Intelligenz. Dies beschleunigt Prozesse, erhöht die Fehlerfreiheit und ermöglicht flexiblere Arbeitsmodelle – sowohl für Berater als auch für Mandanten

13. März 2024
von Jessika Schweda
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Einkommensteueränderungen 2024

Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuerfrei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.

Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.

Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.

Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung.

13. März 2024
von Jessika Schweda
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Pflichtangaben auf Kassenbons ab 2024

Das am 1.1.2020 eingeführte Kassengesetz verpflichtet zur Ausgabe von Belegen bei Transaktionen mit allen Arten von elektronischen Kassen. Die „Bonpflicht“ erfordert, dass Belege in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum jeweiligen Geschäftsvorgang erstellt werden, unabhängig von der Art der elektronischen Kasse.

Ab dem 1.1.2024 treten neue Rechtsbestimmungen in Kraft, die Änderungen an den Pflichtangaben auf Kassenbons vorsehen. Die wesentlichen Neuerungen umfassen:

  • Seriennummern: Der Beleg muss die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie des Sicherheitsmoduls enthalten.
  • Prüfwert und Signaturzähler: Ebenfalls verpflichtend auf dem Beleg gedruckt werden müssen der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler.

Diese Maßnahme, ein Teil der Änderungen in der Kassensicherungsverordnung, ermöglicht eine schnellere und effizientere Überprüfung der Belege mittels spezieller Software, auch außerhalb der Geschäftsräume. Durch diese zusätzlichen Daten kann rasch ermittelt werden, ob die Kassenführung korrekt ist und ob eine detaillierte Nachprüfung notwendig ist.

Diese Anforderungen gelten auch für Transaktionen, bei denen keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht besteht. Bons aus TSE-Kassen müssen alle geforderten Angaben aufweisen.

Hinweis: Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn die Vorlage von Belegen klar eine unzumutbare Belastung, entweder sachlicher oder persönlicher Art, für den jeweiligen Unternehmer darstellt. Entstehende Kosten können keine sachliche Härte begründen. Umweltaspekte wie z.B. Papierverbrauch sieht die Finanzverwaltung eher kritisch.

7. April 2020
von Jessika Schweda
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KfW Schnellkredit für Mittelstand beschlossen

Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein. Gemeinsame Presseerklärung

7. April 2020
von Jessika Schweda
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Corona Sonderzahlungen für Beschäftigte

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Quelle BMF

3. April 2020
von Jessika Schweda
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Coronavirus | Bis zu 4.000 € Beratungskosten ohne Eigenanteil für KMU und Freiberufler (BMWi)

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 € ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen traten am in Kraft und gelten befristet bis Ende 2020. mehr Infos

 

25. März 2020
von Jessika Schweda
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ILB Antrag “ Soforthilfe CORONA Brandenburg“

25.03.2020 Beispielantrag-soforthilfe-corona-brandenburg

Hinweis: Eine Schadensberechnung bei einer Betriebsunterbrechnung ist eine komplexe Berechnung. Zur Vereinfachung bei der Antragstellung empfehle ich zunächst wie in den faq der ILB angegeben den zu erwartenden Schaden in Form des Umsatzausfall (Dienstleistungsunternehmen) oder Ertragsausfall von 3 Monaten anzugeben. Weitere alternative Berechnung kann die Summe aus Fixkosten und Unternehmerlohn sein. faq-soforthilfe-corona-brandenburg

20. März 2020
von Jessika Schweda
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Hinweise und Links für Unternehmer zur CORONA Krise

24.03.2020_Finanzmimisterium Brandenburg Corona_Auf Antrag Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

20.03.2020 Liquiditätshilfen für Brandenburger Unternehmer Zuschüsse 5.000 bis 60.000 €

19.03.2020 Bundesministerium für Finanzen Schreiben zur Steuerstundung

Download Formular Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus(1)

19.03.2020 Allgemeine und regionale Informationen zu CORONA vom Barnimer Mittelstandshaus
19.03.2020 Liquiditätshilfen für Berliner Unternehmen
10.03.202 Bundesministerium für Wirtschaft Soforthilfen CORONA
14.03.2020 kurzarbeit-wird-erleichtert-gesetzentwurf-de-bundestags