Jessika Schweda

Gut beraten

7. April 2020
von Jessika Schweda
Keine Kommentare

KfW Schnellkredit für Mittelstand beschlossen

Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein. Gemeinsame Presseerklärung

3. April 2020
von Jessika Schweda
Keine Kommentare

Coronavirus | Bis zu 4.000 € Beratungskosten ohne Eigenanteil für KMU und Freiberufler (BMWi)

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 € ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen traten am in Kraft und gelten befristet bis Ende 2020. mehr Infos

 

25. März 2020
von Jessika Schweda
Keine Kommentare

ILB Antrag “ Soforthilfe CORONA Brandenburg“

25.03.2020 Beispielantrag-soforthilfe-corona-brandenburg

Hinweis: Eine Schadensberechnung bei einer Betriebsunterbrechnung ist eine komplexe Berechnung. Zur Vereinfachung bei der Antragstellung empfehle ich zunächst wie in den faq der ILB angegeben den zu erwartenden Schaden in Form des Umsatzausfall (Dienstleistungsunternehmen) oder Ertragsausfall von 3 Monaten anzugeben. Weitere alternative Berechnung kann die Summe aus Fixkosten und Unternehmerlohn sein. faq-soforthilfe-corona-brandenburg

20. März 2020
von Jessika Schweda
Keine Kommentare

Hinweise und Links für Unternehmer zur CORONA Krise

24.03.2020_Finanzmimisterium Brandenburg Corona_Auf Antrag Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

20.03.2020 Liquiditätshilfen für Brandenburger Unternehmer Zuschüsse 5.000 bis 60.000 €

19.03.2020 Bundesministerium für Finanzen Schreiben zur Steuerstundung

Download Formular Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus(1)

19.03.2020 Allgemeine und regionale Informationen zu CORONA vom Barnimer Mittelstandshaus
19.03.2020 Liquiditätshilfen für Berliner Unternehmen
10.03.202 Bundesministerium für Wirtschaft Soforthilfen CORONA
14.03.2020 kurzarbeit-wird-erleichtert-gesetzentwurf-de-bundestags

1. März 2020
von Jessika Schweda
Keine Kommentare

Übergabe der Kanzlei an Schmidt & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Das Büro in Panketal  wird von der Kanzlei Schmidt & Partner Steuerberatungsgesellschaft als Aussenstelle weitergeführt.  Neue Ansprechpartner sind Herr Ronny Bohn als Niederlassungsleiter und Herr Marcus Werner als Steuerberater. Gemeinsam mit dem „alten“ Team bestehend aus Frau Weiß, Frau Herrmann, Frau Voigt und Frau Weiher stehen Ihnen Herr Bohn und Herr Werner zur Bearbeitung  Ihrer steuerlichen Sachverhalte und zur Beratung zur Verfügung.

Ich bedanke mich sehr herzlich bei meinen Mitarbeitern für die Zusammenarbeit und bei den Mandanten für das entgegengebrachte Vertrauen in den vergangenen Jahren.

Jessika Schweda

20. November 2019
von Jessika Schweda
Keine Kommentare

Viele steuerliche Änderungen durch neue Gesetzesinitiativen ab 2020

Die Bundesregierung hat eine Vielzahl verschiedener Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht, die zum Teil schon im Jahr 2020 greifen sollen. Damit will sie die im Koalitionsvertrag vereinbarten und weitere zwingende Regelungen umsetzen. Dazu gehören u. a.:

 

  • Ein Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer
  • Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektro­mobilität (sog. Jahressteuergesetz 2019)
  • Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamts
  • Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030
  • Bürokratieentlastungsgesetz
  • Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und
    Entwicklung
  • Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

 

Über die für Sie relevanten Neuregelungen werden wir mit einem Mandanten- Informationsschreiben weiter berichten.

20. November 2019
von Jessika Schweda
Keine Kommentare

Übergangsregelung bei Registrierkassen beschlossen

Die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen genutzt werden, unterliegen als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme. Aufgrund der neuen Regelungen sind die Anforderungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen stark gestiegen. Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen.

 

Ab dem 1.1.2020 müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Nachdem die Sicherheitseinrichtung bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird, hat sich die Finanzverwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt.

 

Nutzer von elektronischen Registrierkassen haben ab 1.1.2020 dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:

 

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Art, Seriennummer, Datum der Anschaffung bzw. der Außerbetriebnahme sowie Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme.

 

Mit Schreiben vom 6.11.2019 teilt das Bundesfinanzministerium nunmehr mit, dass auch von der Mitteilungspflicht an das Finanzamt zu den Kassensystemen zunächst abgesehen werden kann. Den Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit will sie im Bundessteuerblatt gesondert bekannt geben. Wir werden Sie hierzu bei Festliegen des Termins informieren

22. Mai 2019
von Jessika Schweda
Keine Kommentare

Jobticket auch für Minijobber

Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse oder Sachbezüge des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr in voller Höhe lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bezahlt werden. Eine Lohn- oder Gehaltsumwandlung ist dagegen steuerschädlich. Diese Regelung gilt auch für Minijobber.

Beispiel: Ein Minijobber verdient monatlich bereits 450 €. Eine Gehaltserhöhung würde die 450-€-Grenze überschreiten und den „Minijob“ gefährden. Der Arbeitgeber entschließt sich dafür, seinem Minijobber für die Fahrten zur Arbeit einen Zuschuss in Form eines sog. Jobtickets in Höhe von 50 € zu gewähren.

Vorteil: Die Beschäftigung bleibt weiterhin ein Minijob, da es sich bei dem Jobticket um einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug handelt, der nicht die 450-€-Grenze erhöht. In die ab 2019 geltende neue Regelung werden auch private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr in die Steuerbefreiung einbezogen.

Anmerkung: Aufwendungen für ein Jobticket blieben bisher als Sachbezug nur bis zu einer Freigrenze von monatlich 44 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, steuerpflichtige Beträge pauschal zu versteuern. Mit der neuen Regelung kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern weiter „Gehaltsvorteile“ zukommen lassen, ohne die 450-€-Grenze zu überschreiten oder Pauschalsteuer zu bezahlen.

 

22. Mai 2019
von Jessika Schweda
Keine Kommentare

Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei

Das Einkommensteuergesetz stellt diese Nutzung seit dem 1.1.2019 steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist auf drei Jahre befristet. Sie ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2022 zugewendet werden. Der Anschaffungszeitpunkt für das betriebliche Fahrrad ist unerheblich. Entscheidend ist allein die Überlassung im Begünstigungszeitraum.

Es wird die „Überlassung“ (auch zur privaten Nutzung) „eines“ Fahrrads an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gefördert. Die „Übereignung“ eines Fahrrads durch den Arbeitgeber ist weiterhin in Höhe des geldwerten Vorteils steuerpflichtig.

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist jedoch, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen will der Gesetzgeber nicht fördern.

Diese neue Steuerbefreiung gilt nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung – also die neue eingeführte 0,5-%-Regelung.

Beim Arbeitgeber ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads nicht als private Nutzungsentnahme zu erfassen.